Riester-Renten vererben – mit Ausnahmen
Das Kapital aus Riester-Verträgen ist Eigentum des Sparers und gehört damit zur Erbmasse. Verstirbt der Sparer nach dem Beginn seines 86. Lebensjahres, können keine Riester-Erträge mehr vererbt werden. Aber es gibt noch mehr Regelungen zu beachten.
Es gibt drei verschiedene Riester-Modelle
Riester-Rente: In der Auszahlungsphase wird eine monatliche Rente überwiesen.
Riester-Sparpläne: Der Riester-Sparplan ist eine weitere Form der Ansparung. Das Kapital wird entweder in eine lebenslange Riester-Rente überführt oder zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie verwendet.
Wohn-Riester: Das gesamte Kapital fließt direkt in die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie. Das kann auch die Tilgung von entsprechenden Immobilien-Darlehen beinhalten.
Die Begrifflichkeiten, die auf den verschiedensten Fachseiten zum Thema auftauchen, sind nicht einheitlich und können einen verwirren: etwa „Ablaufphase“ oder „Anschubphase“. Deswegen nennen wir nachfolgend die Zeit, in der aktiv für Riester gespart wird „Sparphase“ und die Zeit, in der die Erlöse ausgezahlt werden „Auszahlungsphase“. Zentrale Aspekte, die es beim Vererben von Riester-Produkten zu beachten gibt, liegen in den Unterschieden dieser beiden Phasen.
Tod des Riester-Sparers in der Sparphase
Bei der Auflösung und Auszahlung eines noch nicht vollendeten Riester-Vertrags an Erben verbleibt nur der vom Erblasser persönlich eingebrachte Anteil. Die Beiträge aus der staatlichen Förderung müssen zurückgezahlt und die Restsumme versteuert werden.
Eine Ausnahme bilden Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner. Sie können den laufenden Riester-Vertrag des Erblassers einem eigenen Riester-Modell hinzufügen. Andernfalls bleiben noch 12 Monate Zeit, um einen eigenen Riester-Plan neu abzuschließen.
WICHTIG: Neue Riester-Verträge werden nach dem 60. Lebensjahr normalerweise nicht mehr angeboten!
Tod des Riester-Sparers in der Auszahlungsphase
Etwas komplizierter wird die Sachlage, wenn sich der Riester-Vertrag zum Zeitpunkt des Todes in der Auszahlungsphase befindet.
Rentengarantiezeit
Die Rentengarantiezeit beschreibt einen Zeitraum, in dem die Riester-Erträge im Falle des Todes der versicherten Person an seine Angehörigen weitergezahlt werden. Die Rentengarantiezeit ist eine Sondervereinbarung, die für viele private Rentenversicherungen üblich ist. Wenn ein Bezieher einer Riester-Rente stirbt, ohne zusätzlich eine Rentengarantiezeit für seine Hinterbliebenen vereinbart zu haben, ist die Auszahlung beendet.
Beispiel: Der Bezieher eines Riester-Modells soll eine Auszahlung seiner geförderten Ersparnisse monatlich ausbezahlt bekommen. Zusätzlich vereinbart er eine Rentengarantiezeit von 12 Jahren. Das bedeutet: Wenn er selbst nach beispielsweise sieben Jahren stirbt, wird die Riester-Rente, „garantiert“ noch weitere 5 Jahre ausbezahlt. Rentengarantiezeiten bis zu 20 Jahren sind nicht unüblich. Allerdings bestimmt die gesamte Länge die Höhe der monatlichen Auszahlungen.
Tipp: Deswegen, je nach eigenem Alter keine zu kurze Rentengarantiezeit planen, um eine vorausschauende Sicherheit für die Hinterbliebenen zu planen.
Begünstigte müssen im Vertrag stehen
Die Person, die im Falle des Todes die Restzahlungen erhalten soll, muss vorher im Riester-Vertrag namentlich genannt werden. Hier setzen Riester-Sparer in der Regel ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner ein und sorgen somit für einen gewissen Hinterbliebenenschutz.
Erhalt der Riester-Förderung
Die im Todesfall begünstigte Person erhält normalerweise nur die vom Riester-Sparer eingebrachten Gelder. Allerdings gibt es drei Ausnahmen:
- Er fügt die Riester-Ersparnisse des Erblassers einem eigenen Riester-Plan hinzu. Hier kann der Begünstigte aber innerhalb von 12 Monaten noch einen neuen Riester-Vertrag aufsetzen.
- Hinterbliebene Ehepartner können die Auszahlung in der Rentengarantiezeit als Witwenrente
- Sofern kein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Verstorbenen mehr da ist, können sich die Kinder, die noch kindergeldberechtigt sind, die Gelder als Waisenrente auszahlen lassen.
Wohn-Riester
Bezüglich des Sterbefalls vor dem Rentenbeginn gelten beim Wohn-Riester ähnliche Regelungen, wie bei anderen Riester-Produkten. Das Guthaben des Wohnförderkontos wird also sofort besteuert.
Allerdings gilt hier die Ausnahmeregelung, dass hinterbliebene Ehegatten das Guthaben des Wohnförderkontos auf ihren eigenen Riester-Vertrag übertragen können. Voraussetzung dafür ist, dass sie innerhalb von 12 Monaten die entsprechende Immobilie selbst beziehen müssen. Wichtig ist, dass es sich dabei um einen Wohnsitz und nicht um eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus handelt. Denn diese gelten nicht als ständige Wohnsitze.
Wenn der Tod des Riester-Sparers aber in die Zeit nach dem Rentenbeginn fällt, gibt es einen wichtigen Punkt zu beachten. Bei einem Wohn-Riester gibt es die Möglichkeit, die Steuerschuld durch eine Einmalzahlung bei Rentenbeginn zu begleichen. Sofern der Verstorbene diese Möglichkeit in Anspruch genommen hat, müssen die Hinterbliebenen den Nachlass aus dem Wohn-Riester nicht mehr versteuern.
Sollten die Erben das Wohnförderkonto noch versteuern müssen, so sind hierfür Ratenzahlungen anstelle einer Einmalzahlung durchaus üblich.
Noch ein Tipp zum Abschluss:
Wer mit dem Gedanken spielt, Riester-Gelder etwa mit einem Riester-Bausparvertrag in einen Immobilienkauf einbinden zu wollen, sollte neben der Bank seines Vertrauens immer auch einen Riester-Berater hinzuziehen. Das gilt ganz besonders für Menschen, denen ein guter Hinterbliebenenschutz wichtig ist.
Beim Tod des Riester-Sparers noch während der Sparphase sind die wichtigen Regelungen in den Gesetzen festgehalten. Beim Tod des Riester-Sparers in der Auszahlungsphase obliegt vieles den jeweiligen Vertragsbedingungen und ist somit verhandelbar.