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Wie viel gesetzliche Hinterbliebenenrente man als Witwe oder Witwer bekommt, orientieren sich am Rentenanspruch der Verstorbenen. Wichtigste Voraussetzung: Der verstorbene Ehepartner muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Mindestversicherungszeit) erfüllt haben. Damit die gesetzliche Rentenversicherung eine Rente auszahlt, muss das Paar aber auch mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein oder ebenso lange in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Besteht Anspruch auf gesetzliche Hinterbliebenenrente, erhält der Ehepartner in den ersten drei Monaten nach dem Tod die monatliche Altersrente des Verstorbenen in voller Höhe. Man nennt diesen Zeitraum Sterbevierteljahr.

Ab hier wird es kompliziert: Im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Hinterbliebenenrente geändert. Seitdem gelten alte und neue Regeln parallel. Das alte Recht kommt zur Anwendung, wenn ein Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder sein Ableben nach dem 31. Dezember 2001 stattfand, das Paar aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet hat und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Das neue Hinterbliebenenrecht gilt für alle Ehepaare, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder die früher geheiratet haben aber beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. In diesem Fall müssen Paare mindestens ein Jahr verheiratet sein, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu haben. Es darf auch kein Rentensplitting vereinbart sein. Mehr Details erfahren Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

Hat der Verstorbene Ehepartner als Beamter gearbeitet, gibt es wiederum eigene Gelder und Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung von Beamten.

Große oder kleine Witwen- und Witwerrente

Egal ob neue oder alte Regelung, eine Hinterbliebenenrente kann als kleine oder große Witwen- oder Witwerrente ausgezahlt werden. Nach altem Recht beträgt die große Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Nach neuem Recht werden 55 Prozent der Rente des Verstorbenen ausgezahlt. Die Voraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente ist relativ komplex. Sie sind abhängig vom Alter der Verstorbenen und berücksichtigen auch, ob Hinterbliebene sich noch um minderjährige oder beeinträchtigte Kinder kümmern müssen.

Wenn Hinterbliebene die Voraussetzungen für eine große Witwen- oder Witwerrente nicht erfüllen, können sie möglicherweise eine kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Sie beträgt in der Regel 25 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Nach seit 2002 gültigem Recht, ist die kleine Witwer- und Witwenrente allerdings auf 24 Monate befristet. Auch die Voraussetzungen für Ab- und Zuschläge haben sich geändert.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht allerdings nur so lange wie der hinterbliebene Ehepartner nicht erneut heiratet, andernfalls erlischt er.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nur so lange wie der hinterbliebene Ehepartner nicht erneut heiratet.

Selten genutzt: Rentensplitting

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften möglich und sinnvoll sein, auf eine Hinterbliebenenrente zu verzichten und stattdessen ein Rentensplitting aufzusetzen. Diese Entscheidung kann man allerdings erst treffen, wenn beide Partner ihr Arbeitsleben hinter sich und damit erstmals Ansprüche auf eine gesetzliche Rente haben oder ein Partner erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente hat und der andere mindestens 65 Jahre alt ist. Dabei werden diese zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das heißt: Der Partner mit höheren gesetzlichen Rentenansprüchen gibt Anteile ab. Diese Möglichkeit gibt es für Paare, die unter die neue, ab 2002 gültige Gesetzgebung zur Hinterbliebenenrente fallen. Außerdem müssen beide Partner mindestens 25 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rente eingezahlt haben. Ein Vorteil dabei: Bei erneuter Heirat bleiben die Rentenansprüche bestehen. Es gibt allerdings auch einen Nachteil: Das Splitting ist verbindlich. Ist die gemeinsame Rentensplittingerklärung einmal abgegeben, kann man nach dem Tod des Partners nicht mehr zur Hinterbliebenenrente wechseln.

Private Absicherung: Zusätzliche finanzielle Polster für Hinterbliebene

Wer sich nicht auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente verlassen oder im Todesfall für ein zusätzliches finanzielles Polster der Hinterbliebenen sorgen will, kann auch eine private Absicherung abschließen. Dafür bieten sich zum Beispiel Risikolebensversicherungen an. Auch private Rentenversicherungen oder Kapitallebensversicherungen zahlen die Rente unter bestimmten Umständen an die Hinterbliebenen weiter aus.

Der Sinn einer Risikolebensversicherung besteht darin, die Familie im Todesfall finanziell abzusichern. Sie ist insbesondere sinnvoll, wenn ein Ehepartner die Hauptverantwortung für die finanzielle Versorgung der Familie trägt. Stirbt dieser Partner, zahlt die Versicherung die vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen aus. Wie hoch die Auszahlung sein soll, kann man bei Vertragsabschluss festlegen. Wichtig zu wissen: Das Geld aus einer Risikolebensversicherung zählt in manchen Fällen zum Erbe. Deshalb kann unter Umständen Erbschaftsteuer anfallen.

Kapitallebens- oder Rentenversicherungen dienen eigentlich dazu, eine sichere Altersvorsorge für den Ruhestand aufzubauen. Einige Anbieter bieten zusätzlich die Möglichkeit einer Hinterbliebenenabsicherung, zum Beispiel durch lange Rentengarantiezeiten. Zu diesen Anbietern zählt zum Beispiel die LV 1871.

Die private Rentenversicherung ist der Klassiker der Altersvorsorge und ein elementarer Baustein für die persönliche Absicherung. Das Prinzip ähnelt der gesetzlichen Rente: Während des Arbeitslebens legt man regelmäßig Geld für die Rente zurück (Sparphase). Später wird das Geld ausgezahlt (Rentenphase). Auch Rentenversicherungen bieten die Möglichkeit, Familie und Angehörige im Todesfall abzusichern. Stirbt man in der Sparphase, bietet die LV 1871 mehrere Optionen. Sie zahlt die Beiträge entweder zurück oder gewährt eine vorab individuell festgelegte monatliche Rente. Damit die Summe an die Hinterbliebenen weiter gezahlt wird, wenn der Versicherte während der Rentenphase stirbt, kann man vorab die Auszahlungsdauer und den Empfänger konkret festlegen (Garantiezeit).

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