Berufsunfähigkeitsversicherung LV 1871

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Bundesregierungen steht im Zusammenhang mit der Gebäuderichtlinie der Europäischen Union (EU). Es ersetzt und vereint verschiedene ältere, nationale Verordnungen. Die bekannteste dürfte die ehemalige Energieeinsparverordnung (EnEV) sein.

Im neuen Gesetz festgelegt sind energetische Mindestanforderungen an alle beheizten Gebäude, egal ob privat oder öffentlich. Dabei stehen vor allem die jeweilige Heizungstechnik sowie die Wärmedämmung im Fokus. Ebenfalls enthalten sind Änderungen beim Energieausweis für Gebäude, auf den wir später noch eingehen. Ein zentrales Ziel des neuen Gesetzes ist neben Angleichungen auf europäischer Ebene die Reduzierung schädlicher Auswirkungen des Energieverbrauchs auf die Umwelt.

Auswirkungen auf die Umwelt

Um die Auswirkungen zu ermitteln, gibt es jetzt zwei Berechnungsmethoden:

Nach der ersten und bislang üblichen Methode werden der Energieverbrauch und die Energieträger (zum Beispiel Erdgas) bestimmt und mit spezifisch festgelegten Primärenergie-Faktoren multipliziert. Entscheidend dafür, wie effizient der Energieverbrauch ist, sind die Energieträger. Beispiel: Der Energieträger Erdgas ist hinsichtlich der Energieeffizienz eher mittelprächtig, aber besser als Strom aus dem Netz. Außerdem muss bei Anwendung dieser Methode ein bestimmter Anteil der Energieversorgung über regenerative Energien abgedeckt werden.

Die zweite Methode ist in erster Linie für Neubauten relevant. Hier wird nicht der Energieverbrauch angelegt, sondern die Menge an Treibhausgasen, die durch den Energieverbrauch an die Umwelt abgegeben werden. Um diese Methode anzuwenden, muss man allerdings zwei Bedingungen erfüllen:

  1. Sie muss vorher bei den örtlich zuständigen Behörden beantragt werden.
  2. Spätestens ein Jahr nach Bauabschluss muss der Eigentümer einen Erfahrungsbericht abgeben, der unter anderem Angaben über Investitionskosten und den Energieverbrauch enthält.

Als Gegenleistung ist der Eigentümer von dem festgelegten Anteil erneuerbarer Energien befreit.

Definition von Energiesparhaus

Es gibt keine feste Definition für diesen Begriff, er ist nicht rechtlich geschützt. Jedes Haus, was die gesetzlichen Anforderungen beim Energieverbrauch nicht überschreitet, darf sich Energiesparhaus nennen. Aber es gibt verschiedene Energiesparhaus-Typen.

  • Das KfW-Effizienzhaus

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat für ihre Förderungen den Referenz-Standard „Effizienzhaus“ eingeführt. Gefördert werden sowohl Neubauten als auch Sanierungen. Dieser Standard orientiert sich an den Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes.

Beispiel: Jemand möchte ein Haus bauen, das besonders energiesparend ist, also etwa eine gute Wärmedämmung hat. Für dieses Vorhaben möchte der Hausbauer Gelder bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau beantragen. Die Höhe dieser Förderungen richtet sich danach, um wie viel energiesparender das neue Haus im Vergleich zu den Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ist.

Dafür gibt es gewisse Grenzwerte, die in verschiedenen Standardklassen festgelegt sind. Ein Haus nach den GEG-Mindestanforderungen hat immer den Wert 100. Aktuell sind Förderungen zum Beispiel für den KfW-Effizienzhaus-Standard 55 möglich. Rechne: 100 – 55 = 45. Das bedeutet: Für eine Förderung nach diesem Standard ist ein um mindestens 45 Prozent geringerer Energiebedarf im Vergleich zu den Anforderungen des GEG vorgeschrieben.

Für die Sanierung von Bestandsimmobilien gilt der gleiche Richtwert 100. Allerdings wird die Förderung von Sanierungen hier nach dem bestehenden Energiebedarf berechnet. Und da es sich manchmal um sehr alte Häuser handelt, liegen die KfW-Standards für Förderungen zum Teil über 100. Aktuell gibt es Förderungen für die KfW-Standardklassen 115, 100, 85, 70 und 55.

  • Das 3-Liter-Haus

Der Energieverbrauch eines Hauses wird normalerweise in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr gemessen. Das 3-Liter-Haus bezieht sich auf Gebäude mit Ölheizung, die pro Quadratmeter maximal drei Liter im Jahr verbrauchen. Zum Vergleich: Das entspricht ungefähr dem KfW-Effizienzstandard 40.

  • Das Passivhaus

Als „Passivhaus“ werden Gebäude bezeichnet, die auf die Nutzung regenerativer Energien wie Sonneneinstrahlung und Wärmerückgewinnung setzen. Die Standards und Grenzwerte für ein Passivhaus werden vom Passivhausinstitut Darmstadt aufgestellt und kontrolliert. So darf beispielsweise der primäre Energiebedarf des Hauses nicht über 15 Kilowattstunden (KW/h) pro Quadratmeter liegen. Meistens handelt es sich bei diesem Typ um Neubauten, weil Sanierungen nach den geforderten Standards in der Regel wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll sind.

  • Das Energieplushaus

Nicht zu verwechseln mit dem Energiesparhaus. Der Begriff Energieplushaus lässt sich am besten über die Tatsache merken, dass es mehr Energie produziert – etwa mit Photovoltaik – als es verbraucht. Daraus sollte man allerdings nicht den Rückschluss ziehen, das wäre die beste Lösung von allen, weil man so nicht nur Energie spart, sondern auch verkauft. Nicht selten ist das für den Hauseigentümer die teuerste Variante.

Neue Bundesförderung

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 hat die Bundesregierung die Förderung energieeffizienter Gebäude weiterentwickelt. Sie wird zwar auch zukünftig über die KfW vergeben, heißt aber jetzt „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ und wird am 01.07.2021 in Kraft treten. Vereinzelte Neuerungen sind zwar schon seit Jahresbeginn gültig, haben aber Übergangsfristen. In diesen ersten sechs Monaten 2021 können Hausbauer und Sanierer in einigen Fällen noch frei zwischen der älteren und der kommenden Förderung wählen.

Normalerweise aktualisiert die Kreditanstalt für Wiederaufbau jedes Jahr im Januar ihre Förderungsbedingungen. Dieses Jahr sollen auf Grund des neuen Gebäudeenergiegesetzes und der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude erst im April 2021 alle Neuerungen auf der Website der KfW veröffentlicht werden.

Energieausweis

Wer eine Immobilie vermieten oder verkaufen möchte, muss unaufgefordert und spätestens zum Besichtigungstermin den Interessenten einen gültigen Energieausweis vorlegen. Das betrifft übrigens nicht nur den Eigentümer/Vermieter, sondern immer auch den eingeschalteten Makler. Dieser Energieausweis enthält detaillierte Bewertungen der Immobilie bezüglich Energieeffizienz und Energieverbrauch.

Er muss alle zehn Jahre von Gebäudeenergieberatern oder vergleichbaren Fachleuten erneuert werden. Entsprechend sollten sich aktuell besonders Vermieter und Eigentümer informieren, die ihren Energieausweis zuletzt 2011 ausgestellt bekamen. Alle gesetzlichen Neuerungen betreffend den Energieausweis treten am 01.05.2021 in Kraft.

Wer seine Immobilie als einziger Bewohner selbst nutzt, muss übrigens keinen Energieausweis haben. Das würde erst verpflichtend werden, wenn man diese verkaufen oder vermieten will. Bestandsmieter haben leider kein Recht, den Energieausweis ihres Vermieters einzusehen.

Wer jetzt ein Gebäude kaufen oder sanieren möchte, ist verpflichtet, einen Beratungstermin zum Energieausweis wahrzunehmen. Die sind in der Regel gratis und werden häufig von Verbraucherzentralen angeboten.

Tipps

Bei den stetig steigenden Energiepreisen lohnt es sich möglicherweise im Falle eines geplanten Neubaus, Mehrkosten für einen Effizienzstatus in Kauf zu nehmen, der deutlich über den bestehenden Mindestanforderungen liegt. Aktuell liegen die Mindestanforderungen technologisch etwa auf dem Stand von 2016. Die können jederzeit angehoben werden. Gefördert werden aber vor allem freiwillige Investitionen für höhere Standards.

Wie bereits angesprochen, brauchen Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihre Immobilien allein bewohnen, keinen Energieausweis. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass bestimmte aktuelle Austausch- und Nachrüstungsverpflichtungen entfallen, wenn dieser Zustand seit der Zeit vor dem Februar 2002 besteht. Wer aber jetzt sein Haus verkaufen möchte, muss die entsprechenden Verpflichtungen innerhalb von zwei Jahren nachholen.

Beispiel: Hauseigentümer müssen Heizungsanlagen austauschen, die älter als 30 Jahre sind. Wer sein Haus seit der Zeit vor dem Februar 2002 allein bewohnt, muss das nicht. Andererseits wird der freiwillige Austausch von alten Heizungsanlagen von staatlicher Seite gefördert. Um hier zu pokern oder zu spekulieren, sind viele Förderungen zu attraktiv – und unterstützen damit den Erhalt der Umwelt.

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