Berufsunfähigkeitsversicherung LV 1871

Jeder Mensch macht Fehler – das ist bekannt und gemeinhin werden sie gerne verziehen, auch am Arbeitsplatz. Manchmal lässt ein Fehlverhalten eines Angestellten aber darauf schließen, dass er seinen Job nicht richtig ernst nimmt, dass in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht oder gar nicht für die Stelle geeignet ist. Dann hat der Vorgesetzte die Möglichkeit, ihn mit einer Abmahnung zu verwarnen. Ist es einmal so weit gekommen, ist das für keinen der Beteiligten angenehm. Unter welchen Umständen ist eine Abmahnung überhaupt gerechtfertigt und wie soll man damit umgehen, wenn man eine bekommen hat?

Rüge und Warnung in einem

Eine Abmahnung ist eine Verwarnung an einen Angestellten, der mit seinem Verhalten arbeitsrechtliche Pflichten verletzt hat. Das Recht, einen Mitarbeiter abzumahnen, hat nicht nur der Chef, sondern jeder weisungsberechtigte Vorgesetzte. Eine Abmahnung hat zum Ziel, den Arbeitnehmer deutlich darauf hinzuweisen, dass er sein Verhalten ändern muss – andernfalls kann ihm gekündigt werden.

Sie darf aber nur vergeben werden, wenn der Betreffende danach die Gelegenheit bekommt, sein Verhalten eigenständig zu ändern. Wenn jemand dazu nicht in der Lage ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen, oder weil er nicht richtig qualifiziert ist, darf er nicht abgemahnt werden.

Die häufigsten Fehlverhalten auf der Arbeit

Es gibt viele Gründe, Angestellte abzumahnen. Für manche Fehltritte könnte man bei einer anderen Arbeitsstelle vielleicht noch durchkommen, andere sind schon hart an der Grenze zur Straftat. Die üblichsten Begründungen für Abmahnungen sind:

In der Regel wird eine Abmahnung schriftlich übergeben. Theoretisch ist es auch möglich, jemanden mündlich abzumahnen, aber das kommt in der Regel nicht vor. Ein Schriftstück in der Personalakte ist nämlich als Beweis wichtig, wenn es im Falle einer Kündigung zu einem Rechtsstreit kommen sollte.

Dann liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Übrigens muss das Wort „Abmahnung“ nicht explizit auf einem Schreiben stehen, um als solche zu gelten. Nicht zulässig sind vage Anschuldigungen. Wenn der Vorwurf zum Beispiel Zuspätkommen ist, müssen konkrete Daten und Vorfälle in der Abmahnung aufgelistet werden.

Konsequenzen am Arbeitsplatz

In erster Linie ist die Abmahnung als klare Warnung an den Arbeitnehmer gedacht, sein Verhalten zu ändern. Tut er dies nicht, droht ihm eine verhaltensbedingte Kündigung. Manche glauben, dass es drei Abmahnungen braucht, um seinen Job loszuwerden, aber dafür gibt es keine Regelung.

Im Falle eines Falles muss der Chef nachweisen können, dass er den Gekündigten vorher ordnungsgemäß gewarnt hat, da kann schon eine einzelne Abmahnung reichen. Bei besonders gefährlichem Verhalten, das in den strafrechtlichen Bereich geht, wie Diebstahl, Bedrohung oder dergleichen, kann natürlich auch eine fristlose Kündigung ohne Warnung erfolgen.

Wie gehe ich mit einer Abmahnung um?

Eine offizielle Rüge eines Vorgesetzten zu erhalten ist nie gut fürs Selbstbewusstsein. Kaum jemand fühlt sich gerecht behandelt, wegen einer vermeintlichen Bagatelle den Job aufs Spiel gesetzt bekommen. Dennoch ist es gut, eine Abmahnung als Gelegenheit zu nehmen, sein eigenes Verhalten am Arbeitsplatz kritisch zu hinterfragen. Dabei sollte man nicht nur an sich denken, sondern auch versuchen, sich in den Vorgesetzten hineinzuversetzen, der sein Bestes gibt, ein effizientes Unternehmen zu managen.

Vorgesetzte müssen ihren Angestellten oft blind vertrauen. Man mag vielleicht glauben, dass man als kleines Rädchen eines Großkonzerns eine Kaffeetasse oder etwas Druckerpapier mitnehmen kann, ohne dass jemand Schaden nimmt. Aber so etwas verletzt das Vertrauen, das in einen gesteckt wird und das ist schwerwiegender als der Materialverlust. Und wer jeden Tag zehn Minuten zu spät kommt, schafft seine täglichen Aufgaben vielleicht trotzdem, aber teilt seinem Arbeitgeber auch mit, dass auf ihn in der Regel kein Verlass ist.

Zu Unrecht abgemahnt?

Wer dennoch glaubt, er sei zu Unrecht abgemahnt worden, hat mehrere Möglichkeiten, dies anzufechten. Gibt es einen streitbaren Vorfall, der in der Abmahnung nicht wahrheitsgemäß dargestellt wurde, ist es am besten, Zeugen dafür zu suchen und Beweismaterial wie E-Mail-Verkehr zu sichern.

Ein Abgemahnter hat immer das Recht, eine Gegendarstellung mit seiner Sicht auf die Angelegenheit zu verfassen. Diese kann in der Personalakte der Abmahnung anbei gelegt werden. Darüber hinaus kann sich jemand, der sich ungerecht behandelt fühlt, beim Betriebsrat beschweren und einen Antrag auf die Rücknahme der Abmahnung stellen.

Im schlimmsten Fall kann eine Abmahnung auch durch eine Klage rückgängig gemacht werden – ob das den Aufwand wert ist, ist eine andere Frage. In den meisten Fällen reicht es tatsächlich, die Sache auf sich beruhen zu lassen und sich einfach wieder mit besten Vorsätzen dem geregelten Arbeitsalltag zu widmen.

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