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Bevor Franz Kafka 1924 viel zu jung an einer Lungenentzündung starb, verfügte er, dass seine schriftlichen Werke verbrannt werden sollten. Er wollte, dass niemand seine alptraumhaften Szenarien, die er in schlaflosen Nächten in seiner Prager Kammer erdacht hatte, jemals zu lesen bekommt. Sein bester Freund Max Brod widersetzte sich aber Kafkas Willen. Zum Glück, ansonsten wären Werke wie „Die Verwandlung“ und „Der Process“ bis heute unbekannt. Die kafkaesk düsteren Darstellungen des bürokratischen Systems wären vor uns verborgen geblieben. Aber: Wem gehört das künstlerische Werk Kafkas nun? Den Erben von Max Brod? Der Allgemeinheit? Es entbrannte ein Erbstreit um die Rechte, der die Gerichte jahrzehntelang beschäftigte.

Hätte Kafka einen ordentlichen Testamentsvollstrecker gehabt, wäre wohl alles nach seinen Wünschen gegangen. Aber wie sieht es heute aus? Kann man geistiges Eigentum gewollt vererben? Und wenn ja, wie?

Geistiges Eigentum: Ein Kind der Aufklärung

Geistiges Eigentum ist erst seit dem 18. Jahrhundert ein Begriff in Deutschland. In diesen Zeiten der Aufklärung wurde der Mensch als Individuum gestärkt und somit auch dessen Rechte über seine geistigen Errungenschaften. Immaterielle Güter wie Musik und Literatur konnten nun Privateigentum werden. Dies verhinderte das unzulässige Aneignen fremder Ideen, nicht nur von individuellen Plagiatoren, sondern auch von Autoritäten wie Staat und Kirche.

Heutzutage unterteilen wir geistiges Eigentum hauptsächlich in zwei Kategorien: Künstlerische Erzeugnisse und technische Errungenschaften. In den letzten Jahren ist noch das digitale Eigentum dazu gekommen, was die Frage nach dem Vererben von Webseiten, Facebookprofilen oder Onlinekonten aufwarf.

Vererben künstlerischer Werke

Bei künstlerischen Errungenschaften, wie Büchern, komponierter Musik, Theaterstücken, Filmen, bildender Kunst oder anderen Werken, die eine gewisse Schöpfungshöhe haben, greift das Urheberrecht. Es bindet den Künstler rechtlich an sein Werk und schützt sein geistiges Schaffen. Dazu gehören Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte geben künstlerischen Schöpfern verschiedene Freiheiten: Werden die Werke veröffentlicht und wenn ja, wie? Soll der Name des Urhebers genannt werden oder eventuell ein Pseudonym? Inwiefern kann das Werk von anderen verändert werden? Auch nach dem Tod haben Persönlichkeitsrechte Gewicht: Verwandte und Erben können sich beispielsweise gerichtlich gegen posthume Ehrverletzungen wehren.

Werden Tonträger oder Bücher produziert? Gibt es Ausstellungen oder Vorführungen? Bei den Verwertungsrechten geht es immer darum, in welcher Form die Werke in die Öffentlichkeit gelangen. Soll die Verwertung in andere Hände wie Studios, Verlage oder Galerien gelangen, kann der Rechteinhaber die Nutzungsrechte abtreten. Dies geschieht durch Lizenzverträge.

Urheberrechte gelten bis zum Tod

Die Urheberrechte sind so konzipiert, dass niemand sie vollständig übertragen kann. Ein Roman wird immer denselben Autoren haben, eine Hitsingle wird auf ewig vom selben Sänger gesungen worden sein, egal was die Verträge sagen. Der Schöpfer behält die Rechte sein ganzes Leben lang, bis zu seinem Tod. Er darf allerdings laut Urheberrechtsgesetz darüber verfügen, wer die Urheberschaft erbt. Dies kann er im Testament oder Erbvertrag festlegen. Es gibt auch Fälle, in denen der Urheber nicht möchte, dass seine Verwandtschaft den künstlerischen Nachlass antritt. In so einem Fall kann er eine Person seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker mit der Ausübung seiner Rechte beauftragen. Dies kann zum Beispiel auch eine Stiftung seiner Wahl sein.

Wichtig für die Erben ist zu wissen, dass sie mit einer Erbschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten annehmen. Das heißt, dass Erben die Verwertungsrechte geltend machen können, vorher abgetretene Lizenzen behalten aber ihre Gültigkeit.

Vererben von Erfindungen und technischen Errungenschaften

Das Patentrecht ermöglicht es Erfindern, ihre technischen Neuerungen wirtschaftlich zu verwerten. Anders als das Urheberrecht ist das Patentrecht unbegrenzt übertragbar. Bei Patenten handelt es sich nicht um künstlerische Werke, sondern um angewandtes Wissen, das für industrielle Zwecke gebraucht wird. Deshalb spielen hier Persönlichkeitsrechte keine Rolle. Mit dem Recht an den eigenen Patenten sollen Erfinder ermutigt werden, weiterhin innovativ zu arbeiten und dabei an ihren eigenen Ergebnissen zu verdienen.

Patentrechte können im Gegensatz zu Urheberrechten unbegrenzt übertragen und verkauft werden. Dementsprechend steht einer Vererbung nichts im Wege.

Vererben von Marken

Eingetragene Marken sind ebenfalls geistiges Eigentum. Unter das entsprechende Gesetz fallen Marken, Firmennamen und Werktitel. Das Markenrecht dient weder dem Erfinder der Marke noch seiner Persönlichkeit, sondern den Verbrauchern. Eine eingetragene Marke gibt Kunden die Sicherheit, entsprechende Qualität zu erwerben und schützt vor Plagiaten. Sie kann, wie ein Patent, ebenfalls vererbt werden. Der oder die Erben müssen im Falle einer Erbschaft eine Umschreibung beim Deutschen Patent- und Markenamt vornehmen.

Und wenn im Testament nichts festgelegt ist?

Wenn der Schöpfer nichts in seinem Nachlass festgelegt hat, kommt die gesetzliche Erbfolge ins Spiel. Genau wie materielle Güter wird das geistige Eigentum, beziehungsweise dessen Rechte, an den Ehepartner oder die nächsten Verwandten übertragen. Sind weder Erben noch Testament vorhanden, geht das geistige und materielle Besitztum an den Staat über.

Nichts hält für die Ewigkeit

Worte, Lieder, Ideen – es ist richtig, dass das Gesetz immaterielle Güter schützt. Die Erschaffer und deren direkte Erben können sicher sein, dass andere ihre geistigen Leistungen nicht einfach zu Geld machen oder verändern. Allerdings bauen neue Ideen immer auf alten Gedanken auf. Was früher noch originell, innovativ und richtungsweisend war, wird irgendwann im besten Falle zum Klassiker. Einzelne Menschen oder Institutionen können geistiges Eigentum nicht für immer behalten, es wird nach einiger Zeit zum Allgemeingut.

Das Urheberrecht für persönliche geistige Schöpfungen vergeht nach 70 Jahren. Patente erlöschen nach 20 Jahren oder früher, wenn man die Jahresgebühr nicht fristgemäß entrichtet. Das Markenrecht muss alle zehn Jahre erneuert werden.

Franz Kafkas literarisches Werk ist 1994 zum kulturellen Allgemeingut geworden. Seitdem kann jeder seine Schriften drucken und verbreiten. Das Erbe war damit aber noch lange nicht geklärt. Erst 2016 entschied das oberste Gericht in Israel, dass die Erbin von Max Brod die Originalmanuskripte nicht an das Literaturarchiv in Marbach verkaufen dürft. Seitdem befinden sich die Papiere in der Nationalbibliothek in Jerusalem.

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