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Dr. Gunnar Glaser ist Fachanwalt für Steuer- und Erbrecht in der Duisburger Kanzlei Dr. Glaser und Scheidt. Während seiner langen Laufbahn hat er die unterschiedlichsten Erbrechtsfälle miterlebt und gibt im Interview Einblicke in die wichtigsten Fragen zum Thema Erben ohne Testament.

Es kommt immer wieder vor, dass Menschen entweder aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit kein Testament verfassen. Je nach Anzahl und Konstellation der Erben kann das zu großen Unstimmigkeiten führen. Herr Dr. Glaser, welche Erbfolge sieht das Gesetz in einem solchen Fall vor? Wer sind die Erben erster Ordnung?

Wenn der Verstorbene, juristisch spricht man auch vom Erblasser, kein wirksames Testament oder keinen Erbvertrag hinterlässt, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz stützt sich dabei auf den jeweiligen Verwandtschaftsgrad – Verwandte erster Ordnung sind demnach in der Regel die Kinder des Verstorbenen. Ist kein Ehepartner mehr vorhanden, erben die Kinder zu gleichen Teilen und schließen dabei alle Erben zweiter Ordnung aus. Das sind beispielsweise Eltern und Geschwister des Verstorbenen, die nichts erben, sofern kein Testament vorhanden ist.

Angenommen, der Ehepartner lebt noch. In welchem Umfang erbt er nach der gesetzlichen Erbfolge neben den Kindern des Verstorbenen?

Das kommt darauf an, in welchem Güterstand der Verstorbene mit dem Ehepartner gelebt hat. Die wichtigsten Güterstände sind die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Viele Ehepaare sind sich gar nicht genau darüber im Klaren, in welchem Güterstand sie leben und gehen davon aus, dass sie in einer Gütergemeinschaft leben. Das ist meist ein Irrtum, denn Fakt ist, dass die allermeisten Paare in einer Zugewinngemeinschaft leben. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte, die andere Hälfte verteilt sich zu gleichen Teilen auf die Kinder des Verstorbenen.

Zusätzlich gebührt dem überlebenden Ehegatten der sogenannte Voraus. Das sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Was gilt, wenn der Ehepartner noch am Leben ist, der Verstorbene aber keine Kinder gehabt hat?

Das ist in der Praxis oft ein großes Problem. Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass im Fall von Kinderlosigkeit nicht nur der verbliebene Ehepartner erbt, sondern auch die Verwandten zweiter Ordnung zu einem Viertel als gesetzliche Erben in der Erbfolge stehen. Diese sind beispielsweise die Eltern, Geschwister oder Nichten und Neffen des Erblassers. Mit denen steht der Ehepartner dann in einer Erbengemeinschaft, was meistens nicht gewünscht ist. Wenn nur der Ehepartner als Alleinerbe gelten soll, muss ein entsprechendes Testament gemacht werden.

Wie sieht es bei adoptierten Kindern aus?

Bei adoptierten Kindern erlöschen die Verwandtschaftsbande zu den leiblichen Eltern. Sterben diese, haben die Kinder weder Anspruch auf das Erbe noch einen Pflichtteilsanspruch. Bei ihren Adoptiveltern sind sie jedoch ganz normal erbberechtigt.

Wie wird mit Schenkungen beim Erben ohne Testament verfahren?

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, schmälert das zunächst den Nachlass. Tatsächlich ist der Verstorbene zu Lebzeiten frei, sein Vermögen zu verschenken. Im Grundsatz muss der gesetzliche Erbe das hinnehmen und kann nichts dagegen tun. In einigen Ausnahmen sieht das Gesetz allerdings eine Ausgleichung unter den Kindern als gesetzlichen Miterben vor. Das bedeutet, dass die Schenkungen an den einen oder anderen Miterben dann dessen Erbteil schmälern. Der nicht beschenkte Miterbe erhält dann einen entsprechend größeren Erbteil. Diese Ausnahmen, die beim tatsächlichen Erbe ausgeglichen werden, sind beispielsweise Zuwendungen für einen Geschäftsaufbau oder Zuwendungen anläßlich der Hochzeit.

Ist es möglich, jemandem etwas zu vererben, der nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht, wenn es kein Testament gibt?

Nein. Das Erbe richtet sich entweder nach dem Testament beziehungsweise Erbvertrag oder nach der gesetzlichen Erbfolge. Ausgenommen davon sind natürlich Schenkungen zu Lebzeiten oder Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall. Auch bei Lebensversicherungen kann das zutreffen. Das hat dann aber mit der Erbfolge nichts mehr zu tun.

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