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Sorgen um das Wohlergehen des eigenen Kindes sind ganz natürlich. Das gilt besonders, wenn der Sohn oder die Tochter schwerbehindert ist und dauerhaft Pflege benötigt. Daher müssen Eltern sicherstellen, dass ihr Kind nach ihrem Ableben gut versorgt ist und sich mit dem Erbvermögen auch mal etwas leisten kann. Das Anlegen eines Behindertentestaments hat sich als eine bewährte Vorsorgemethode herausgestellt. Da das Erbrecht eine solche Form der Nachlassverwaltung nicht standardmäßig vorsieht, gilt es, einige Dinge zu beachten.

Warum ist ein Behindertentestament notwendig?

Voraussetzung für ein Behindertentestament ist, dass der zu erbende Angehörige – in der Regel das eigene Kind – geistig oder körperlich so stark beeinträchtigt ist, dass er unmöglich seinen Lebensunterhalt selber verdienen kann und sein gesamtes Leben auf Pflegeleistungen angewiesen sein wird. Kommt er nun durch eine Erbschaft an ein eigenes Vermögen, haben die Sozialträger automatisch einen Anspruch darauf. Das können Pflegedienstleister wie die Caritas, das Sozialamt oder ein Pflegeheim sein, in dem das Kind lebt. Das behinderte Kind müsste seine Pflege also aus eigener Tasche bezahlen. Faktisch würde sich dadurch nichts ändern: Das von den Eltern über Jahrzehnte erwirtschaftete und angesparte Geld würde einfach aufgebraucht werden, ohne dass das Kind sich Annehmlichkeiten leisten könnte. Geerbte Immobilien, wie das Familienhaus, müssten gegebenenfalls verkauft werden. Ein speziell angelegtes Behindertentestament regelt das Ganze so, dass das Kind weiterhin Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen kann und gleichzeitig etwas von seinem Erbe hat.

Was passiert ohne Behindertentestament?

Haben die Erblasser kein speziell auf ihr behindertes Kind zugeschnittenes Testament verfasst, steht ein Teil des Erbvermögens den zuständigen Sozialträgern zu. Das Gleiche gilt, wenn gar kein Testament existiert und die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Begründet wird dieser Schritt im sogenannten Nachrangprinzip.

Das Bedürftigkeits- bzw. Nachrangprinzip gehört zum Sozialgesetzbuch und ist Teil der Regeln für die soziale Grundsicherung. Es ist in § 2 SGB XII wie folgt festgelegt: „Nachrang der Sozialhilfe: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“ Diesem Prinzip zufolge können Sozialleistungsträger im Falle einer Erbschaft direkt auf das neue Vermögen des Leistungsempfängers zugreifen. Der Erbe müsste alles bis auf einen Schonvermögensbetrag in Höhe von 2.600,00 Euro für seine tägliche Pflege einsetzen.

Was geschieht bei einem Ehegattentestament oder einer Enterbung?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Eltern ein Ehegattentestament bzw. Berliner Testament aufgesetzt haben. Hierbei setzen die beiden Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben oder Vorerben ein. Die Kinder werden im Erbfall dann Schlusserben. Diese Testamentsform hat diverse Vorteile für ein Ehepaar mit gesunden Kindern, aber wenn eines davon auf ständige Sozialleistungen angewiesen ist, kann das Testament zum Problem werden. Die Sozialträger haben dann nämlich schon nach dem Versterben des ersten Ehepartners einen Anspruch auf den Pflichtteil des behinderten Kindes. Im schlimmsten Fall muss die verbliebene Familie dann Immobilien oder andere Vermögenswerte liquidieren, um die Forderungen der Ämter zu erfüllen. Das Gleiche geschieht dann noch einmal, wenn der zweite Ehepartner verstirbt und ein neues Erbvermögen frei wird.

Manche Ehepaare beschließen, ihr pflegebedürftiges Kind zu enterben, um das Erbvermögen in der Familie zu behalten. Aber auch dieses Vorgehen kann nach hinten losgehen, da einem direkten Nachkommen bei einer Enterbung immer noch sein gesetzlicher Pflichtteil zusteht. Auch diesen könnten die Ämter dann wiederum größtenteils für sich beanspruchen.

Was genau regelt ein Behindertentestament?

Da das Behindertentestament speziell auf das Umgehen des Nachrangprinzips ausgelegt ist, gibt es keine allgemein gültige Vorlage, die sich auf jeden einzelnen Fall anwenden lässt. Was die Testamentsverfasser in jedem Fall erreichen wollen, ist ein Vollstreckungsschutz nach § 2115 BGB in Kombination mit einem Zugriffsverbot auf die Gegenstände des Nachlasses nach § 2214 BGB. Ist dies gegeben, haben die staatlichen Leistungsträger keinen Zugriff mehr auf das Erbvermögen.

Damit dies erreicht wird, sollten die Erblasser den behinderten Angehörigen als Vorerben eintragen und ihm etwas mehr als seinen Pflichtteil vermachen. In dieser Rolle hat er keine direkte Verfügungsgewalt über das geerbte Vermögen, darf aber Erträge daraus, wie zum Beispiel Zinsen, behalten. Erst ein Nacherbe, etwa ein weiterer Nachkomme, kann das Vermögen nach dem Tod des Vorerben aufbrauchen. Dies ist insofern sinnvoll, als dass das Vermögen so in der Familie bleibt. Der beeinträchtigte Erbe erhält nie mehr als seinen Schonvermögensbetrag bis die Nacherbschaft erreicht ist.

Braucht es einen Testamentsvollstrecker?

Damit der Beeinträchtigte sein Geld auch tatsächlich einsetzen kann, ist ein Testamentsvollstrecker vonnöten. Die Erblasser bestimmen eine Vertrauensperson, die den Nachlass verwaltet. Diese kann dann Anschaffungen machen, Urlaube veranlassen, zu Geburtstag und Weihnachten Geschenke kaufen und für sonstige Zuwendungen im Leben des Erben sorgen. Im Idealfall ist dies ein weiteres enges Familienmitglied. Es ist allerdings klug, mehrere Personen zu benennen, falls eine ausfallen sollte. Da der Vollstrecker das Erbvermögen nach und nach bis zum Tod des Erben vollzieht, spricht man auch von einer Dauertestamentsvollstreckung.

Ist ein Behindertentestament nicht sittenwidrig?

In der Vergangenheit gab es den Vorwurf vonseiten der Sozialämter, es handele sich bei einem Behindertentestament um ein rechtswidriges Vorgehen. Schließlich wird es aufgesetzt, um das Nachrangprinzip zu umgehen. Sozialhilfeträger müssen dann weiterhin zahlen, obwohl ein Familienvermögen vorhanden ist. Der Bundesgerichtshof klärte diese Frage endgültig, als er beschloss, dass das Aufsetzen eines Behindertentestamentes ausschließlich das Wohl des benachteiligten Kindes im Sinne habe. Die Fürsorge für einen behinderten Nachkommen sei nicht als sittenwidrig anzusehen und somit sei das Aufsetzen eines Behindertentestamentes zulässig.

Wie setze ich ein Behindertentestament auf?

Das Erbrecht ist kompliziert und da es sich beim Behindertentestament um einen speziellen Sonderfall handelt, sollten Erblasser auf keinen Fall etwas auf eigene Faust oder auf Basis von Vorlagen aus dem Netz aufschreiben. Ein aufs Erbrecht spezialisierter Anwalt ist hier der richtige Ansprechpartner. Dieser kann je nach Familienkonstellation und individueller Situation das Testament so aufsetzen, dass es wasserdicht ist. Ein Notar muss das Dokument beglaubigen und unterschreiben, bevor es sicher zu Hause oder gegen Gebühr beim Amtsgericht verwahrt werden kann.

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