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Die Frage, ob man Beerdigungskosten steuerlich absetzen kann, habe ich einer Steuerfachwirtin aus dem Bekanntenkreis gestellt und erhielt die kurze und bündige Antwort: „Grundsätzlich sind alle Kosten absetzbar, die im Rahmen einer Beerdigung notwendigerweise anfallen. Allerdings kommen diese als außergewöhnliche Belastung nur infrage, wenn man sich den Kosten nicht entziehen konnte.“ 

Auf den zweiten Satz bezogen meinte sie etwas rätselhaft noch: „Eine freiwillige Beerdigung von Michael Jackson käme also nach deutschem Steuerrecht nicht infrage.“ Nach diesem Gespräch hatte ich also alle wichtigen Schlüsselbegriffe parat, mit denen ich mich beschäftigen sollte, damit mir das Finanzamt im Falle des Falles die Bestattungskosten zurückerstattet:

  • Notwendigkeit der Kosten
  • Außergewöhnliche Belastung
  • Verpflichtung

Alle drei Posten und noch einige mehr sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

Beerdigungskosten steuerlich absetzen. Einige Bestattungskosten können durch das Finanzamt steuerlich abgesetzt werden.

Wer kann Beerdigungskosten steuerlich absetzen?

Die Frage, wer die Beerdigungskosten absetzen kann, hängt unmittelbar mit der Frage zusammen, wer verpflichtet ist, einen Verstorbenen sachgemäß beerdigen zu lassen, sich den Kosten also nicht entziehen kann. Das sind zivilrechtlich die Erben (BGB § 1968), also meist Verwandte wie Ehepartner, Kinder, Geschwister oder auch Eltern. Nicht alle Verwandten erben jedoch und sind demnach auch nicht zivilrechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet.

Häufig fühlen sie sich aber sittlich verpflichtet, denn andere Verwandte, Nachbarn oder Freunde würden eine Ablehnung sittlich-moralisch sanktionieren, gesellschaftliche Ächtung wäre die Folge. Bei der Bestattung naher Angehöriger geht das Finanzamt von dieser sittlichen Verpflichtung aus und erkennt deshalb die Übernahme der Bestattungskosten auch ohne gesetzliche Pflicht an.

Auch bei Unterhaltspflichtigen erkennt das Amt die übernommenen Kosten an, meine Steuerfachwirtin brachte hier das Beispiel der „Mutter der gemeinsamen Kinder, deren Vater verstorben und die selbst finanziell nicht in der Lage ist, die Beerdigungskosten zu tragen – da kann der Lebenspartner und Kindsvater einspringen und die Beerdigungskosten steuerlich absetzen.“

Wichtig: Das Finanzamt entscheidet bei einer Verpflichtung aus sittlichen Gründen immer individuell nach den näheren Umständen jedes Einzelfalls. Es kann also den Antrag auch ablehnen. Die Fachfrau rät: Hier sollte man aber stets in Widerspruch gehen, denn solche Fragen werden in internen Rechtsbehelfsverfahren des Finanzamtes diskutiert und oft zugunsten des Antragstellers entschieden.

Wo und wie werden Beerdigungskosten eingereicht?

Beerdigungskosten müssen als außergewöhnliche Belastungen in der Jahreseinkommensteuererklärung, die jeder angestellte Arbeitnehmer machen sollte, eingereicht werden. Dazu sammeln Sie alle Belege wie die Rechnungen des Bestattungsunternehmens, des Steinmetzes für den Grabstein, die Verträge mit dem Friedhof für die Grabstelle und die Rechnungen über andere Aufwendungen wie die Erstbepflanzung des Grabes. Die Summe aller Kosten tragen Sie im Steuerformular in den sogenannten Mantelbogen ein. Das Finanzamt erwartet übrigens Kosten in „angemessener Höhe“, genauer ist der Betrag nicht definiert. Meine Steuerfachwirtin meinte: „Es muss sich im Rahmen des Üblichen halten. Man kann nicht mit einem vergoldeten Sarg aufkreuzen (…), auch wenn der Tote ein Karl Lagerfeld gewesen ist. Das ist weder üblich noch notwendig, also keine außergewöhnliche Belastung.“

Wenn Sie, wie die meisten Hinterbliebenen, kostenbewusst agieren, wird das Finanzamt sehr wahrscheinlich alle Ihre eingereichten Beerdigungskosten anerkennen, doch steuermindernd ist nur ein Teil davon. Hier kommt die sogenannte zumutbare Belastung ins Spiel, der Anteil der Kosten, den der Steuerpflichtige allein aufzubringen hat und den der Fiskus individuell nach Gehalt, Familienstand und Anzahl der Kinder errechnet. Bis zu sieben Prozent der Kosten können zumutbar sein und müssen selbst getragen werden.

Welche der Beerdigungskosten kann man steuerlich absetzen?

Grundsätzlich gilt: Beerdigungskosten belasten zunächst das durch Erbfall übergegangene Vermögen. Gemeint ist damit, dass diese Kosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen sind, wenn sie nicht aus dem Nachlass der oder des Verstorbenen zu begleichen sind. Zum Nachlass zählen Barvermögen oder Geldanlagen, Immobilien sowie Auszahlungen aus abgeschlossenen Lebensversicherungen. Ist kein Erbe dieser Art vorhanden oder ist es geringer als die Beerdigungskosten, dann können und sollten Sie diese Kosten beim Finanzamt steuermindernd ansetzen.

Berücksichtigt werden nur die Kosten, die mit der Bestattung unmittelbar zusammenhängen, also Leistungen des Bestattungsunternehmens, amtliche Urkunden, die Leichenschau, die Einäscherung im Krematorium, die Grabstätte, der Sarg und die Urne, die Trauerfeier, Blumen, Kränze, Todesanzeigen und Danksagungen.

Aber wie viel Geld bekommt man zurück, wenn man die Beerdigungskosten absetzen möchte? 

Kosten für Trauerkleidung und Bewirtung der Trauergäste sowie Reisekosten anlässlich der Bestattung werden nicht anerkannt. Da diese nicht notwendig sind, entfällt nach aktueller Rechtsprechung ein Abzug als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer. Dazu meint die Steuerfachwirtin: „Man kann auch jemanden beerdigen, ohne mit fünfzehn Leuten schick essen zu gehen. Das gehört dann schon zum Rahmen der Ausrichtung der Bestattung. Eine Beerdigung ist, obwohl häufig synonym mit dem Begriff Bestattung benutzt, enger gefasst und beschränkt sich auf das notwendige Übel, jemanden unter die Erde zu kriegen.“

Allerdings seien diese Kosten dennoch steuerlich absetzbar, und zwar in der Erbschaftssteuererklärung: „Dort kann man sämtliche Kosten, die im Rahmen der Bestattung angefallen sind, mit dem Erbe gegenrechnen, das der Steuer unterliegt.“ – vorausgesetzt natürlich, es ist eines vorhanden.

Aber wie hält es das Finanzamt mit den Grabpflegekosten? Da immer mehr junge Menschen heutzutage weitab von den Eltern und irgendwann auch von deren Begräbnisstätten leben und arbeiten, wird diese Frage in Zukunft sicher immer relevanter. „Meiner Erfahrung nach werden die Grabpflegekosten, also die Lohnkosten, als haushaltsnahe Dienstleistungen zur Hälfte anerkannt, die andere Hälfte der Bearbeiter lehnt dies allerdings ab. Ich würde die Kosten aber immer mit angeben und auch ein Widerspruch lohnt sich bei Ablehnung,“ sagt die Fachfrau zum Abschluss.

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